Arbeitszeiten und deren Regelung |
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Die Regelung der Arbeitszeit ist in der Schweiz ein Grundrecht. Das heisst, die entsprechenden Hinweise müssten sich eigentlich im Obligationenrecht, einem der Grundgesetze der Schweiz, befinden. Da aber die Arbeit ein umfangreicher Teil dieses Gesetzes wurde, hat man ein Gesetz für die Arbeit geschaffen. Logisch, dass man es deshalb schlicht Arbeitsgesetz nannte. Wenn es Sie interessiert, Sie können es, wie das FDV herunterladen. An dieses Gesetz müssen sich alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Schweiz halten. Das heisst, es gilt auch für die Lukmanierbahn und unser Personal. Nur, kann man bei einer Eisenbahn überhaupt mit diesem Gesetz arbeiten? Benötigt man nicht besondere Gesetze? Sie sehen, das Arbeitsgesetz wirft da ein paar wichtige Fragen auf. Bevor wir nun überteuerte Anwälte mit einer Rechtsabklärung bemühen, schauen wir einfach selber nach. Keine Angst, ich bearbeite mit Ihnen jetzt nicht das ganze Arbeitsgesetz, sondern betrachte darin nur zwei Artikel. Genauer sind das die Artikel 16 (Nachtarbeit) und Artikel 18 (Sonntagsarbeit). Bereiche, die bei der Eisenbahn ganz klar zutreffen, denn es wird in der Nacht gearbeitet und am Sonntag können Sie mit Ihrer Familie einen Ausflug machen, denn die Züge fahren. Ein Punkt, der nun für uns wichtig wird, denn wir müssen zu diesen Zeiten Personal einsetzen. Schauen wird deshalb im Arbeitsgesetz nach, was dort unter Nacht- und Sonntagsarbeit steht. Sowohl bei der Nachtarbeit, als auch bei der Sonntagsarbeit findet sich der gleiche Hinweis, denn beides ist in der Schweiz per Arbeitsgesetz verboten. Sie haben richtig gelesen, Nacht- und Sonntagsarbeit ist in der Schweiz nach dem Gesetz verboten. Also dürften die Züge weder in der Nacht noch am Sonntag verkehren. Ein gutes Gesetz führt natürlich nachfolgend gleich einen Artikel an, der die Ausnahmen regelt. Nachtarbeit muss, wie die Sonntagsarbeit, bewilligt werden. Dies machen meist die Kantone oder der Staat. Nur, die dort aufgeführten Ausnahmen sind nicht auf die Eisenbahner umsetzbar. Denn es handelt sich bei den Bahnen ja nicht um Ausnahmen und zur Sicherung des Landes und der Gesundheit dienen Bahnen ja auch nicht. Soweit das die Leute in den Büros der Bahnen betrifft, stimmt das auch. Dieses ist dem Arbeitsgesetz unterstellt und hat sich danach zu richten. Das heisst, es müssen hier keine speziellen Regeln erstellt werden. Nur, für einen Grossteil unseres Personals geht das schlicht nicht, denn da muss in der Nacht und am Sonntag gearbeitet werden, wir haben keine andere Wahl. Müssen wir nun gegen das Gesetz verstossen? Für diese Arbeiter hat der Bund, also der Staat, ein eigenes Gesetz geschrieben. Darin ist dann sowohl Nacht- als auch Sonntagsarbeit erlaubt. Dieses Gesetz nennt sich Arbeitszeitgesetz. Nur so kann die Eisenbahn rund um die Uhr arbeiten. Da dieses Gesetz jedoch auf dem Grundrecht aufbaut, ist das Obligationenrecht weiterhin gültig. Schauen wir uns deshalb dieses Arbeitszeitgesetz an, denn es bietet ein paar wichtige Punkte, die wir betrachten sollten.
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Ein Gesetz ist so gut, wie dessen Durchsetzung. Mit anderen Worten, wenn sich niemand um die Einhaltung kümmert, wird das Gesetz nicht eingehalten. Das gilt für das hier vorgestellte Arbeitszeitgesetz AZG und für jedes andere Gesetz. Das Gesetz wurde durch die Landesregierung erlassen und schliesslich durch die Bahnen, die hoheitliche Aufgaben hatten, umgesetzt. Die Kontrolle oblag gleichzeitig ebenfalls bei den Bahnen. So richtig befolgt wurde es daher nicht. Entstammt nun der Chef aus einer altrömischen Familie von Sklaventreibern, hat er ja nichts mehr zu befürchten, denn schliesslich muss er ja die Einhaltung des Gesetzes durchsetzen und gleichzeitig kontrollieren. Er biegt sich das Recht einfach so, wie er es gerade braucht. Ach, Sie kennen das, ich habe nun von Ihrem Chef gesprochen. Sie können beruhigt sein, das war früher bei der Eisenbahn nicht viel anders. Es versteht sich ja von selber, dass ein Chef den teuren Arbeiter so lange wie möglich arbeiten lassen will. Denn dessen Arbeit bringt schliesslich für den Chef das Geld. Je länger der Arbeiter arbeitet, desto mehr verdient man. Reklamiert der Arbeiter, steht er auf der Strasse und kann sich nach anderer Arbeit umsehen. Gerade im Strassentransport ist das eine häufige Sichtweise. Bei den Bahnen galt das nicht so extrem, aber man sah es mit dem Gesetz gerne etwas lockerer. Die Bahnen waren da nicht viel anders und letztlich wusste der Arbeitnehmer vom AZG nicht einmal den Namen. Man liess den Arbeiter bewusst dumm, damit er nicht rebellieren konnte. Das hat sich mit der Liberalisierung geändert, denn nun ist eine Behörde da, die das AZG durchsetzt und dessen Einhaltung kontrolliert. Es versteht sich, dass sich einige Chefs damit schwer tun, denn wer gibt schon gerne von seiner Macht ab? Diese Behörde ist im Gegensatz zur Strasse nicht die Polizei, sondern das Bundesamt für Verkehr. Es hat deshalb auch verlangt, dass das Personal über dieses Gesetz informiert werden muss. Natürlich findet sich auch jetzt immer wieder ein Chef, der nach der Meinung lebt, dass Gesetze dazu da sind um gebrochen zu werden. Das sind altehrwürdige Geschlechter der Sklaventreiber. Der Mitarbeiter hat nun eine Behörde, die er zu Hilfe rufen kann. Deshalb hat die Behörde einen Strafenkatalog ausgearbeitet. Darin steht dann, dass dem Arbeitnehmer eine Busse droht. Dem Arbeitgeber wird letztlich mit dem Entzug der Betriebsbewilligung gedroht. So schafft es die Behörde den Missbrauch einzuschränken. Unangemeldete Kontrollen können dann plötzlich gefährlich werden. Die Bahnunternehmen sind deshalb automatisch bemüht, dass nach dem Gesetz gearbeitet wird, denn wer will die Zulassung verlieren. Ich will hier nicht jeden Absatz des AZG durchstöbern, sondern ich nehme ein paar Bereiche hervor. Diese sollen nur einen Einblick bieten. Dabei handelt es sich zuerst um die maximale Arbeitszeit. Etwas, was sicherlich jeden Arbeitnehmer interessiert. Schliesslich will er wissen, wie viel er in einer Woche zu leisten hat. Darf er wirklich bis zum Umfallen arbeiten? Das AZG lässt dies in ganz seltenen Fällen tatsächlich zu! Dazu komme ich später noch. Maximale Arbeitszeit: Es wird im AZG geregelt, wie lange ein Arbeitstag sein darf. Die Idee dabei ist, dass es nicht zu lange Einsätze gibt, die den Mitarbeiter ermüden. So darf an einem Tag maximal 600 Minuten gearbeitet werden. Für Leute, die lieber mit Stunden arbeiten, sind das 10 Stunden. Jegliche Form von Arbeitszeit fällt in diese 10 Stunden. Die Zeit darf mit einer Dienstfahrt am Anfang oder Ende der Leistung um 40 Minuten verlängert werden. Innerhalb von 7 Tagen dürfen durchschnittlich 9 Stunden tägliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Auf die Woche gesehen darf der Mitarbeiter daher 63 Stunden arbeiten. Da nun aber nicht immer 7 Tage gearbeitet wird, kann diese Zeit in weniger Tagen erbracht werden. Dann kommen aber die maximal 10 Stunden zum Tragen, die dann nur noch 60 Stunden zulassen. Mit jedem freien Tag verkürzt sich die zulässige Arbeitszeit. Diese maximale Zeit gilt für Lokführer und für alle anderen Arbeiter, die dem AZG unterstellt sind. Wer das ist, steht sogar ganz genau im Gesetz drin. Dazu gehören zum Beispiel die Busfahrer der Nahverkehrsbetriebe. Sie haben richtig gelesen, Busfahrer der Nahverkehrsbetriebe arbeiten nach dem gleichen Gesetz wie Lokführer der Bahnen. Nur, hier gibt es eine schöne Situation. Im Strassenverkehr mit schweren Fahrzeugen gibt es eine maximale Lenkzeit von 9 Stunden. Im AZG jedoch nicht. Fährt der Busfahrer mit einem Linienbus, kann er maximal 10 Stunden fahren, denn dann untersteht er dem AZG, das diese Zeit zulässt. Fährt er nun eine Reisegruppe, die einen Ausflug macht, hat er sich an die Gesetze der Strasse zu halten und darf nur noch 9 Stunden fahren. Dabei muss aber erwähnt werden, dass er wesentlich länger arbeiten darf. Das Problem kommt dann erst wieder, wenn er den nächsten Linienbus besteigt, denn dann könnte er schnell über der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit sein. Sie sehen, die Zeiten sind nur teilweise länger, als an anderen Orten. Hinzu kommt noch, dass jedem Mitarbeiter 63 freie Tage garantiert sind. Diese Tage muss er im Jahr beziehen, so dass sich die durchschnittliche Arbeitszeit weiter reduziert. Jedoch kämpft man weniger mit den Arbeitszeiten, vielmehr sind es die Ruhezeiten, die man bei den Unternehmen nicht ganz verstehen will. Daher lohnt es sich, wenn wir auch diesen Punkt ansehen. Die Ruhezeit: Wer arbeitet muss sich erholen können. Das kennen Sie aus dem Büro, da gibt es die Pause um neun, dann folgen das Mittagessen und die kleine Pause um vier. Dazwischen kann man sich auch noch eine kleine Rauchpause gönnen. Am Abend geht es dann noch in den Fitnesstempel, damit Sie schlafen können. Nur, wie präsentiert sich Ihre Woche im nüchternen Blickwinkel eines Gesetzes? Wie sich die Pausen innerhalb der Arbeit gestalten, ist nicht so klar geregelt. Das AZG erwähnt nur, dass es in der Mitte der Leistung eine Pause geben muss. Die Pausen dienen der Nahrungsaufnahme und Erholung. Bei Pausen die nicht am Dienstort erfolgen, kann ein Zeitzuschlag geltend gemacht werden. Der grosse Unterschied zu Ihnen im Büro kommt nach der Arbeit, also dann, wenn Sie im Fitnesstempel sind und sich die Brötchen vom Tag abstrampeln. Die normale Ruhezeit beträgt nun 12 Stunden. Wie wenig das sein kann, zeigt ein normaler Job im Büro auf. Dort machen Sie abends um 17.00 Uhr Schluss und beginnen am Morgen um 7.30 Uhr. Die tägliche Arbeit liegt so bei 8.5 Stunden, denn schliesslich machen Sie ja noch eine Mittagspause von einer Stunde. Die Leistung entspricht auch dem AZG, denn es ist eine Pause vorhanden und die tägliche Arbeitszeit liegt unter 10 Stunden. Ihre Ruheschicht, so nennt man das fachlich korrekt, liegt nun bei 14.5 Stunden. Sie haben nun eine überdurchschnittliche Ruheschicht, denn durchschnittlich muss sie 12 Stunden lang sein. Eine Kürzung der Ruheschicht wäre somit an einem Tag möglich. Diese Ruheschicht darf aber nur auf 11 Stunden gekürzt werden. Eine grössere Kürzung ist möglich, aber dann muss der betroffene Arbeitnehmer der Kürzung zustimmen. Der Ausgleich auf den Durchschnitt muss aber in den folgenden Tagen erfolgen. Man kann nun die Theorie aufstellen, dass diese Regeln zum Schutz der Arbeiter dienen. Das mag sicherlich stimmen, denn das Gesetz hindert den Arbeitgeber daran, noch mehr Zeit des Tages für Arbeit vorzusehen. Wer nun aber mehrere Jahre nach diesen Regeln arbeitet, kennt dann sehr schnell die Nachteile der Schichtarbeit, denn mit 12 Stunden kann man sich nicht ausreichend erholen. Die Zeit für den Fitnesstempel ist nicht mehr vorhanden. Nachtarbeit: Das AZG lässt nun Nachtarbeit zu. Damit wird es möglich, dass die Züge und die Busse im Nahverkehr rund um die Uhr fahren können. Das AZG setzt nun das Arbeitsgesetz ausser Kraft, indem es eine eigene Regelung erlässt. Wie sich diese Nachtarbeit zeigt, lässt das Gesetz grosszügigerweise recht offen. Und es gibt Ausnahmen, die in diesem Gesetz geregelt sind. Nachtarbeit ist gemäss AZG die Zeit zwischen Mitternacht und vier Uhr in der Früh. Alle anderen Zeiten gehören nicht in diesen Bereich und gelten daher gemäss dem AZG als normale Arbeitszeiten. Sie sehen, das Gesetz regelt nur einen kurzen Bereich der Nachtarbeit. Dabei sieht es auch nur vor, dass innerhalb von 28 Kalendertagen nur an 14 Tagen in diesem Zeitraum gearbeitet werden darf. Das scheint nicht viel, ist aber genauer betrachtet ein grosser Anteil. Eine Abweichung davon ist jedoch möglich. Stellen Sie sich vor, der Nachtwächter einer Firma arbeitet ja immer zu diesen Zeiten. Schliesslich ist das sein Beruf. Im AZG ist das ebenfalls möglich. Die Bedingungen sind klar, der Arbeiter darf nur noch zu diesen Zeiten arbeiten und er wird medizinisch begleitet. Die Ärzte entscheiden letztlich, ob der Mitarbeiter diese Arbeit fortführen kann. Weder der Arbeitgeber, noch der Mitarbeiter haben hier Einfluss. Gerade die Regelungen, die bestehen, wenn reine Nachtarbeit geleistet wird, zeigen auf, dass diese Punkte im Gesetz zum gesundheitlichen Schutz der Mitarbeiter erlassen wurden. Es ist medizinisch erwiesen und bekannt, dass Nachtarbeit schädlich für die Gesundheit ist. Daher ist Nachtarbeit in der Schweiz eigentlich verboten. Das AZG lässt diese Nachtarbeit mit gewissen Einschränkungen zu. Es sagt aber auch, für wen es gilt, denn man kann einen Buchhalter nicht so einstellen. Sonntagsarbeit: Wir wissen ja, dass in der Schweiz die Arbeit an Sonntagen gesetzlich verboten ist. Trotzdem malen die Gewerkschaften bei Veränderungen der Ladenöffnungszeiten immer wieder die drohende Sonntagsarbeit an die Wand. Mit diesen Argumenten gewinnt man Abstimmungen, denn man macht den Leuten vor etwas Angst, das eigentlich gar nicht möglich ist, weil es verboten ist. Das AZG lässt diese Sonntagsarbeit zu. Dabei stellt es spezielle Regelungen auf, die klar erklären, wie man an Sonntagen arbeiten darf. Für das AZG ist der Sonntag ein normaler Arbeitstag und es gelten keine besonderen Vorschriften. Jedoch ist klar geregelt, dass die Sonntage in regelmässigen Abständen frei sein müssen. Man spricht von einem Ruhesonntag innerhalb von 28 Kalendertagen. Ausnahmen sind nur bei touristischem Verkehr möglich. Wir müssen jeden vierten Sonntag frei haben. Feiertage zählen dabei nicht. Damit jedoch die freien Sonn- und Feiertage auch für die Leute, die dem AZG unterstellt sind, gelten, schreibt das Gesetz die 63 Ruhetage vor, denn die ergeben sich aus allen Sonn- und Feiertagen in einem Jahr. Die Tage sind jedoch irgendwann in der Woche und nur nach 28 Tagen an einem Sonntag. Damit bleiben den Mitarbeitern, die nach AZG arbeiten, immer noch ein paar soziale Kontakte. Ach ja, jetzt habe ich den Passus mit der Ausnahme im AZG beinahe vergessen. Das AZG lässt es zu, dass bei einer Betriebsstörung das AZG ausser Kraft gesetzt wird. Mit einem Beispiel wird das klarer. Lokführer beginnen ihre Arbeit in der Regel am gleichen Ort wo sie Feierabend machen. Das machen Sie ja im Büro auch so und Ausnahmen davon gibt es selten. Gut, das AZG erwähnt diese Ausnahmen, die jedoch selten sind, da sie nicht immer zugelassen sind. Was passiert nun, wenn der Lokführer nicht nach Hause fahren kann, weil die Fahrt über die einzige mögliche Strecke unterbrochen ist. Zum Beispiel weil ein Fluss eine Brücke verschoben hat oder weil die Versorgung der Energie ausgefallen ist. Er ist gefangen und verstösst nun zwangsläufig gegen das Gesetz. Dank diesem Passus im Gesetz kann er nun doch noch nach Hause fahren und muss nicht befürchten, dass er eine hohe Busse aufgebrummt bekommt. Angst haben, dass das oft vorkommt, müssen Sie nicht. Diese Fälle sind wirklich äusserst selten und nicht alles, was bei einer Fahrt passieren kann, gilt als Betriebsstörung. Das AZG wird in sehr seltenen Fällen diesen Passus nutzen. Einen Punkt davon will ich erwähnen, denn er ist speziell. Bei einer Kontrolle, ob der Mitarbeiter sich an die Gesetze hält, muss er sich anschliessend nicht mehr an die Gesetze halten. Es ist eine Betriebsstörung.
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Betriebliche Regelungen |
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Die Unternehmen können mit den Gewerkschaften oder den Mitarbeitern weiterführende Regelungen ausarbeiten. Diese gelten dann jedoch nur für die Arbeitnehmer, die im betreffenden Betrieb arbeiten. Das kann so weit gehen, dass für Angestellte in einem Konzern nicht unbedingt die gleichen Vorgaben gelten. Sie fragen sich nun vielleicht, wo da der Sinn liegt. Eine berechtigte Frage, denn jeder Arbeitet zur gleichen Zeit gleich hart. Wir müssen etwas genauer hinsehen. Die Gewerkschaften machen auch soziale Anliegen geltend, denn sie wollen, dass auch die Schichtarbeiter am Leben, wie Sie es kennen, teilnehmen können. Ach, Sie kennen keinen Schichtarbeiter? Das ist der Herr oder die Dame in Ihrer Nachbarschaft, die Sie noch nie gesehen haben, denn sie leben aneinander vorbei. Ist doch schön, wenn er auch einmal am Quartierfest teilnehmen könnte. Ach, Sie kennen solche Feste nicht. Machen Sie doch einmal eines, vielleicht lernen Sie dann den Schichtarbeiter kennen. Nun, ich könnte hier ein paar Regeln aus dem betrieblichen Bereich vorstellen. Nur, was bringt es uns, bei der Lukmanierbahn, wenn wir die betrieblichen Regeln der SBB ansehen? Schliesslich müssen wir eigene Regeln aushandeln und das könnte dann ganz anders aussehen. Dabei gilt aber ein Grundsatz auch bei uns. Die betrieblichen Regelungen dürfen nie das Gesetz abschwächen. Alle im AZG gemachten Angaben müssen eingehalten werden. Hier kann ich ein Beispiel bringen. Dazu benutze ich die Nachtarbeit. Das Gesetz besagt, dass innerhalb von 28 Kalendertagen nur an 14 Tagen zwischen Mitternacht und 4 Uhr gearbeitet werden darf. Bei der Aushandlung der betrieblichen Regelung können wir nun beschliessen, dass für die Lukmanierbahn statt 14 Tage nur 10 Tage zulässig sind. Nicht gehen würde eine Regelung, die 15 Tage erlauben würde, denn so würde das Gesetz gelockert. Wobei sich hier kaum ein Unternehmen einigen würde. Die Gewerkschaften regeln dabei viel mehr, wie die Nachtarbeit entlohnt wird, oder sonst auf eine Art entschädigt werden kann. Die Problematik findet sich dabei meisten bei den zeitlichen Zuschlägen, die das AZG erwähnt, aber glücklicherweise keine festen Ansätze nennt. Damit streitet man sich um Minuten und investiert dafür Stunden, die auch nicht gratis sind. Soweit zu den Normen und Regeln, wie sie für einen Schichtarbeiter, der dem AZG unterstellt ist, gelten. Ich habe hier bewusst nur einen kleinen Einblick gewährt, denn zu kompliziert wollte ich es nicht werden lassen. Nur bedenken Sie, wenn der Zug einmal stehen bleibt, weil der Lokführer sagt, dass er ein Problem mit dem AZG hat, dass er vermutlich schon 10 Stunden arbeitet, denn in kaum einem Büro wird wirklich 8.5 Stunden gearbeitet, denn darin sind die Kaffeepausen, die Rauchpausen und sonstige Gespräche mit den Kollegen. Ich kann verstehen, warum Sie in den Fitnesspalast pilgern.
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